Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen
Reise mit dem Flugzeug
Vor der Flugreise
Erkundigen Sie sich rechtzeitig in Ihrem Reisebüro oder bei der Fluggesellschaft über Möglichkeiten, Bedingungen und Kosten einer Tierbeförderung. Ein Tipp: Meist ist die Anzahl der beför-derten Tiere pro Flug limitiert; buchen Sie deshalb besonders frühzeitig.
Das Mitfliegen in der Kabine ist nur für Hunde und Katzen von ca. 5–8 kg (inkl. Transportbehältnis), variiert von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft, möglich. Das Transportbehältnis muss wasser-dicht und luftdurchlässig sein und darf die üblichen Handgepäck-maße nicht übersteigen. Die Fluggesellschaft wird Ihnen gerne nähere Einzelheiten mitteilen. Alle grösseren/schwereren Tiere werden in speziellen Flugboxen im Gepäck- bzw. Frachtraum beför-dert. Die Flugboxen können Sie entweder direkt bei den Fluggesell-schaften oder im Fachhandel kaufen. Achten Sie beim Kauf darauf, dass Ihr Tier darin bequem liegen, sitzen, stehen und sich um-drehen kann. Geben Sie Ihrem Tier ausreichend Zeit, sich an den Umgang mit der Transportbox zu gewöhnen. Das reduziert den Stress während der Flugreise deutlich.
Neue Verordnung für EU-Länder Allgemeine innerhalb der Europäischen Union (EU) geltende Bestimmungen
Seit dem 01.10.2004 findet die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Dritt-ländern in EU-Mitgliedsstaaten Anwendung.
Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbrei-tung der Tollwut gewährleistet sein. Tollwut ist tödlich für Tier und Mensch!
EU Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Die Verordnung 998/2003 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen. Die Verord-nung besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektro-nisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Jahre 2011 kann die Kennzeichnung auch in einer gut les baren Tätowierung bestehen. Bei Reisen muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einer Tierärztin / einem Tierarzt ausge-stellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrisch-ungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHONorm) vorgenommen wurde.
Für Reisen muss die Erstimpfung mindestens 21 Tage zurück liegen. Wiederholungsimpfungen sollen innerhalb der vom Impfstoffher-steller empfohlenen Abstände durchgeführt werden. Für in der EU geimpfte Tiere wird laut Entscheid 2005/91/EG eine Impfung 21 Tage nach Abschluss als gültig bezeichnet. Die EU-Mitgliedstaaten (exkl. Schweden, Irland, Malta, Großbritannien / Nordirland) gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern folgende Bedingungenerfüllt sind:
• Für dieses Tier muss ein Ausweis (z.B. EU Ausweis oder Schweizer Heimtierausweis) mitgeführt werden.
• Das Heimtier muss gechippt / tätowiert sein.
• Es muss seit seiner Geburt an seinem Geburtsort gehalten worden sein ohne Kontakt mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten. Dieser Umstand ist tierärztlich zu bestätigen.
• Die Einreise ist auch gestattet, wenn das Heimtier seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Das Muttertier muss die Einreisebedingungen erfüllen.
Einige Länder haben zudem nationale Sonderregeln, die zu beachten sind. Deutschland EU-Bestimmungen Aufgrund des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 dürfen Hunde der Rassen Pit-Bullterrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzung-en nicht nach Deutschland eingeführt werden. Bundeslandspezifische Regelungen sind zu beachten.
Quelle: Intervet Deutschland GmbH Veterinaria AG.