Einreisebestimmungen

Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen

Reise mit dem Flugzeug                                                                                          

Vor der Flugreise

Erkundigen Sie  sich  rechtzeitig in  Ihrem Reisebüro  oder bei  der Fluggesellschaft  über  Möglichkeiten,  Bedingungen  und  Kosten  einer Tierbeförderung. Ein Tipp:  Meist  ist  die Anzahl der beför-derten  Tiere  pro  Flug  limitiert;  buchen  Sie  deshalb  besonders frühzeitig.

Das  Mitfliegen  in  der  Kabine  ist  nur  für  Hunde  und  Katzen von  ca. 5–8 kg (inkl. Transportbehältnis),  variiert  von  Fluggesellschaft  zu Fluggesellschaft, möglich.  Das Transportbehältnis muss wasser-dicht  und  luftdurchlässig  sein  und  darf die üblichen Handgepäck-maße  nicht  übersteigen.  Die  Fluggesellschaft  wird  Ihnen  gerne nähere  Einzelheiten  mitteilen. Alle  grösseren/schwereren  Tiere werden in speziellen Flugboxen im Gepäck- bzw. Frachtraum beför-dert. Die Flugboxen können Sie entweder direkt bei den Fluggesell-schaften oder im Fachhandel kaufen.  Achten Sie beim Kauf darauf, dass  Ihr  Tier  darin  bequem  liegen,  sitzen,  stehen  und  sich  um-drehen  kann.  Geben  Sie  Ihrem  Tier ausreichend Zeit, sich an den Umgang  mit  der  Transportbox  zu  gewöhnen.  Das  reduziert  den Stress während der Flugreise deutlich.  

Neue Verordnung für EU-Länder                                                           Allgemeine innerhalb der Europäischen Union (EU) geltende Bestimmungen

Seit dem  01.10.2004  findet die neue  EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003)  über  die   Ein- und  Ausfuhr  von   Heimtieren   (Hunde, Katzen,  Frettchen)  zwischen   EU-Mitgliedsstaaten  und  aus  Dritt-ländern in EU-Mitgliedsstaaten Anwendung. 

Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbrei-tung der Tollwut gewährleistet sein. Tollwut  ist  tödlich  für Tier und Mensch!

EU Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. 

Die Verordnung 998/2003 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen.  Die Verord-nung besagt,  dass  Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektro-nisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht,  muss vom Tierhalter ein  entsprechendes  Lesegerät  zur  Verfügung  gestellt  werden. Bis zum Jahre 2011 kann die Kennzeichnung auch in einer gut les baren Tätowierung bestehen. Bei  Reisen muss der neue Heimtierausweis mitgeführt  werden,  der von einer Tierärztin / einem Tierarzt ausge-stellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des  betreffenden  Tieres  –  gegebenenfalls  eine  gültige  Auffrisch-ungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHONorm) vorgenommen wurde.  

Für Reisen muss die Erstimpfung mindestens 21 Tage zurück liegen. Wiederholungsimpfungen  sollen  innerhalb  der  vom  Impfstoffher-steller empfohlenen Abstände durchgeführt werden. Für in der EU geimpfte  Tiere  wird  laut  Entscheid 2005/91/EG  eine  Impfung  21 Tage  nach  Abschluss als  gültig bezeichnet. Die EU-Mitgliedstaaten (exkl. Schweden, Irland, Malta, Großbritannien / Nordirland) gestatten die  Einreise  eines  Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern folgende Bedingungenerfüllt sind:

• Für dieses Tier muss ein Ausweis (z.B. EU Ausweis oder Schweizer  Heimtierausweis) mitgeführt werden.

• Das Heimtier muss gechippt / tätowiert sein.

• Es muss seit seiner Geburt an seinem Geburtsort gehalten worden sein ohne Kontakt mit wild lebenden Tieren,  die  einer  Infektion mit dem  Tollwutvirus  ausgesetzt  gewesen  sein  könnten.  Dieser Umstand ist tierärztlich zu bestätigen.

• Die  Einreise  ist  auch gestattet,  wenn  das  Heimtier  seine Mutter begleitet,  von  der  es  noch  abhängig  ist.  Das  Muttertier  muss  die Einreisebedingungen erfüllen.

Einige Länder haben zudem nationale Sonderregeln, die zu beachten sind. Deutschland EU-Bestimmungen Aufgrund des (Bundes-)Gesetzes zur  Bekämpfung  gefährlicher  Hunde  vom  12. April 2001 dürfen  Hunde  der  Rassen  Pit-Bullterrier,  American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzung-en nicht nach Deutschland eingeführt werden. Bundeslandspezifische Regelungen sind zu beachten.

Quelle: Intervet Deutschland GmbH Veterinaria AG.

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